Vielleicht hat der eine oder andere schon mal das Firmenmotto von Google gelesen. „Don’t be evil“ – „Nicht böse sein“ – so lautet das Credo der kalifornischen Firma. Nachdem der Konzern aber mittlerweile milliardenschwer ist und auf Wunsch eifrig im Sinne der Regierung Webseiten zensiert (man denke an China), fällt es schwer noch daran zu glauben. Und nachdem, was ich gestern hören durfte, ist „Don’t be evil“ ja schon fast ein Witz, denn Google verstößt massiv gegen deutsches Urheberrecht.
Stein des Anstoßes: Es gibt bei Google die Möglichkeit für Webseiten, die nicht mehr existieren, mit einem Klick auf „Im Cache“, die Seite wieder zu rekonstruieren, wie sie aussah, als der Suchroboter sie das letzte Mal besuchte.
Für ein schlagendes Gegenargument bin ich immer offen, aber für mich ist das doch eindeutig Vervielfältigung, die urheberrechtlich geschützt ist und ich glaube nicht, dass Google jeden einzelnen gefragt hat, ob sie die Seite speichern dürfen. Auch von einer temporären Speicherung, wie sie urheberrechtlich gestattet ist, kann keine Rede sein. Zwar habe ich die Möglichkeit mit
1 | <meta name="robots" content="noindex"> |
der Suchmaschine zu verbieten, meine Seite in den Index aufzunehmen, aber einen Schalter zum deaktivieren des Caches gibt es nicht.
Was bleibt ist die Frage: Sind Seiten urheberrechtlich schützenswert im Sinne des Urheberrechts? Ich habe ein etwas älteres Dokument gefunden, was die Punkte nach denen eine Webseite schützenswert ist, betrachtet und bewertet und zu dem Schluß kommt:
Der urheberrechtliche Schutz von Webseiten, der einzeln als Computerprogramme und Werke der bildenden Kunst sowie kollektiv als Sammelwerke und ggf. filmähnliche Werke gegeben ist, ist ein wichtiger Anwendungsfall des Immaterialgüterrechtsschutzes, dessen eigenständige Bedeutung nicht verkannt werden sollte.