Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch Ausbringung eines Links […]
Den meisten dürfte dieser Satz geläufig sein – es geht darum, dass man sich von den Inhalten der eingebundenen Links distanziert. Aber wie in jeder Lebenslage gilt auch hier der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Demzufolge ist das Einbinden dieses Satz völlig zwecklos, wie der Fall von Alvar Freude beweist.
Wie man auf seiner Homepage erfahren kann, wurde er wegen Volksverhetzung angeklagt und Mitte letzten Jahres freigesprochen. Doch was war passiert? Alvar Freude verlinkte zu Dokumentationszwecken auf mehrere Seiten, auf denen pornographisches, gewaltverherrlichendes und nationalsozialistisches Material zu finden war. Weiterhin betrieb er eine Webseite, auf der man sich telefonisch den Inhalt von gesperrten Webseiten vorlesen lassen konnte.
Dazu heißt es in der Urteilsbegründung:
Der Angeklagte ist engagierter und überzeugter Verfechter der Informationsfreiheit im Internet. Nach seinem Dafürhalten sollen sämtliche ins Netz gestellte Inhalte allen Nutzern des Internets ungefiltert zur Verfügung stehen, auch soweit diese gesellschaftlich unerwünschte oder gar strafbare Inhalte haben, da nur so der Gedanke des Internets, weltweiter ungehinderter Zugang zu und Austausch von Informationen, auf Dauer Bestand haben könne.
Dies ist für ihn zudem Voraussetzung für die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, da nur derjenige, der sich aus allen zugänglichen Quellen frei informieren könne, sich mit diesen Informationen argumentativ auseinandersetzen und sich eine eigene Meinung bilden könne.
Prinzipiell heißt das aber nicht, dass Alvar Freude den Zugang zu solchen Seiten für gut heißt. Viel mehr ist er für die Beseitigung der Server, auf denen solche Seiten gehostet werden. Nun soll es zu einer Revisionsverhandlung am Stuttgarter Oberlandesgericht am nächsten Montag kommen. Ich hoffe, dass das Urteil von letztem Jahr bestätigt wird und damit eine freie Meinungsbildung ermöglicht wird.